Nachdem das Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.12.2008, 3 Ga 65/07 die einstweilige Verfügung einer Sachbearbeiterin des Versorgungsamt Soest zurückgewiesen hatte, die zu einer Kreisbehörde versetzt wurde, hat das Landesarbeitsgericht Hamm diese Entscheidung nunmehr bestätigt (LAG Hamm vom 5.2.2008 Aktenzeichen 11 SaGa 04/08). Die Gerichte haben es sich – wie leider häufig beim einstweiligen Rechtsschutz – bequem gemacht: Sie haben offen gelassen, ob die Zuweisung einer neuen Tätigkeit im Kreis Siegen-Wittgenstein zu Recht erfolgt ist. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitere bereits daran, dass kein Verfügungsgrund gegeben sei, der es rechtfertige, dass das Hauptsacheverfahren vorweggenommen werde. Juracity hatte berichtet, dass auch das Oberverwaltungsgericht NRW die Verfahren von Beamten, die gegen ihre Zuweisungen ebenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatten, anders als noch die Verwaltungsgerichte die Klärung der Rechtslage ins Hauptsacheverfahren verschoben hat.

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