Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Autofahrer und einem Radler wird die Haftung regelmäßig zu 2/3 Dritteln dem Autofahrer auferlegt. Dies gilt für die Fälle, in denen der Unfall mit auf einem Verkehrsverstoß des Radfahrers beruht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Verteilung die sog. erhöhte Betriebsgefahr, die von einem Auto ausgeht, angemessen berücksichtigt. Aber die Regel gilt nicht immer,

wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 344 C 26559/05) zeigt.

Eine Radfahrerin war in den Abendstunden vorschriftswidrig auf dem Gehweg unterwegs. Dabei befuhr sie den linken Gehweg. Es handelte sich zudem um eine Einbahnstraße, die in verkehrter Richtung befahren wurde. Der Gehweg war nicht für den Fahrradverkehr freigegeben. Der Autofahrer war aus einer Tiefgarage, deren Ausfahrt mit einem gelben Blinklicht versehen war, etwa einen Meter auf den Gehweg gerollt, als die Radfahrerin gegen das Auto prallte.

Die Radfahrerin nahm an, nur zu einem Drittel zu haften. Aufgrund der mehrfachen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und der Mißachtung des gelben Blinklichts sah das Gericht dies aber anders. Es gab der Radfahrerin eine Mitschuld von 33 %.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung

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