Auch Kundenparkplätze haben oft ihre kleinen Tücken. Dies mußte eine 80 – jährige Kundin eines Supermarktes erst kürzlich und schmerzlichst feststellen. Ihr „Fall“ war nun Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (5 O 161/07).

Die Dame hatte auf dem Parkplatz eines vor kurzem eröffneten Supermarktes geparkt und begab sich auf die Suche nach einem Einkaufswagen. In dem ganzen Trubel verlor sie dabei kurz die Orientierung und ging auf der Fahrspur statt den für Fußgänger bestimmten Zebrastreifen zu benutzen. Auf der Fahrspur befanden sich sog. „Kölner Teller“, kreisrunde Hubbel also, mithin Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Über diese Hubbel stürzte die Dame und brach sich die Arme. Sie war der Ansicht, der Supermarkt habe durch diese „Tretminen“ grob gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen und erhob Klage.

Keine Chance, entschieden die Richter in Bielefeld. Nach Auffassung der Richter war der Unfall vermeidbar. Die Frau hätte ja auch die Zebrastreifen benutzen können. Wer die vorgegebenen Wege verlasse, müsse besonders sorgfältig sein. Gleichwohl erkannte das Gericht auch eine Verkehrssicherungspflicht des Supermarktes auf Flächen, die an sich nur für PKW gedacht sind, weil die Parkplätze regelmäßig auf von Fußgängern benutzt würden. Nur in der Installation der „Kölner Teller“ sah das Gericht keinen Verstoß. Denn es war Sorge dafür getragen worden, dass die Fußgänger an anderer Stelle die Fahrbahn sicher überqueren können. Der Marsch über die „Kölner Teller“ war jedoch nicht veranlaßt; die Dame stürzte aufgrund eigener Unachtsamkeit und bleibt auf ihrem Schaden daher sitzen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Handelsblatt.com

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