Nicht jeder Griff zum Handy bescherrt dem Autofahrer ein Knöllchen, so entschied das OLG Köln. Denn man darf das Handy schon mal anfassen, um es an einen anderen Platz zu legen.
Nur Telefonieren, simsen, mminsen oder dergleichen darf man natürlich nicht. Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer das Handy in die Hand genommen und war erwischt worden. Er hatte sich dahingehend eingelassen, dass er das Handy lediglich verräumen wollte, weil es im Handschuhfach geklappert habe. Die Bußgeldstelle verhängte ein Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Kartei; das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung.
Zu Unrecht, wie das OLG Köln entschied. Nach Auffassung der Richter ist nur die „Benutzung“ ordnungswidrig. Benutzen liegt aber nur vor, wenn das Handy wirklich als Handy gebraucht wird, also beim Telefonieren oder dem Versenden von Nachrichten.
Zumindest im Kölner Raum kann man sich jetzt also mit guten Aussichten, kein Knöllchen zu kassieren, beispielsweise mit dem Handy hinter dem Ohr kratzen. Ob auch der Gebrauch des Taschenrechners des Handys folgenfrei bleibt, wird abzuwarten sein.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: DAV Berlin