Vorfahrt auf dem Parkplatz ? Entsprechende Schilder sucht man auf Parkplätzen und in Parkhäusern meist vergebens. Allenfalls findet sich regelmäßig der Hinweis, es gelte die StVO. Also rechts vor links, denkt man sich als Autofahrer. Nicht ganz richtig, wie das Amtsgericht München ( AZ 343 C 28802/06) erst kürzlich rechtskräftig entschieden hat.

Geklagt hatte eine Autofahrerin, die mit einer anderen Autofahrerin auf dem Parkplatz eines Supermarktes kollidiert war. Sie forderte ca. EUR 2.440,oo. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von rechts gekommen und habe daher nach den allgemeinen Verkehrsregeln Vorfahrt gehabt. Das Amtsgericht sagte nein und sprach der Frau nur 50 % der Klageforderung zu.

Nach Auffassung des Amtsgerichts gelten die Verkehrsregeln auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Vielmehr herrsche der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Wer von rechts komme, könne daher nicht auf die Gewährung der Vorfahrt vertrauen. Auch ist mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen. Daher müsse man sich auf Parkplätzen besonders aufmerksam und bremsbereit verhalten und mit den anderen Verkehrsteilnehmern entsprechend verständigen. Die Höchstgeschwindigkeit betrage nur 10 km/h.

Das Gericht hielt der Frau zudem entgegen, dass sie nach Zeugenaussagen stur nach vorne geblickt habe. Hierin erkannte das Gericht den Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltsregeln.

Mit dieser Entscheidung ist die StVO auf Parkplätzen keineswegs außer Kraft gesetzt. Vielmehr hat das Amtsgericht die Vorschrift des § 1 StVO, der die allgemeine Rücksichnahme normiert, hier weiter konkretisiert und den besonderen Vorfahrtsregeln vorgezogen. Die auf Parkplätzen meist durch Schilder angemahnte Geltung der StVO wurde daher letztlich gerichtlich bestätigt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: n-tv

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