Die Idee ist verlockend. Ein nicht sorgeberechtigter Vater besuchte seine Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten. Die Reisekosten betrugen ca. DM 32.000,00. Er wollte diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung berücksichtigt sehen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Vater zog vor den BFH.

Auch dort fand er aber kein Gehör. Nach Auffassung des BFH habe der Gesetzgeber mit der Abschaffung des früheren in § 33a Abs. 1a EStG geregelten Freibetrages derartige Kosten den typischen Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung zugeordnet.

Aus der Pressemitteilung:

Zwar sei jeder Elternteil seit dem 1. Juli 1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei z. B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des BFH

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