Die Pfändungsfreigrenzen bleiben bis 30. Juni 2009 unverändert (JuracityBlog berichtete). Pfändungsfreigrenzen bestimmen, in welcher Höhe eine Forderung eines Schuldners unpfändbar ist. Sie sollen dem Schuldner eine eigenes Existenzminimum sichern. In einer Verordnung vom 22. Januar 2007 hat das Bundesministerium der Justiz geregelt, dass die Höhe der unpfändbaren Beträge nach § 850 c Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert bleibt.

Das Arbeitseinkommen ist beispielsweise § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn es bei Monatsgehalt oder Monatslohn nicht mehr als 985,15 Euro monatlich, bei Wochenlohn 226,72 Euro wöchentlich oder bei einer täglichen Entgeltzahlung 45,34 Euro täglich beträgt. Bei bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ändert sich der Betrag entsprechend § 850 c Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat hier ein weites Ermessen. Mehr Infos dazu bei der Schuldnerberatung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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