Das Arbeitsgericht Wuppertal hat am 19.11. 2009 dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob DO-Angestellte auch als Arbeitnehmer im Sinne der Urlaubsrichtlinie anzusehen sind. Grund der Vorlage: Dann könnten auch langzeiterkrankte Dienstordnungsangestellte, die den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten, Urlaubsabgeltung verlangen. Seit EuGH vom 20.01.2009 RS C-350/06 gilt das jedenfalls für Arbeitnehmer. Die Frage ist auch für Beamte interessant.

Die Vorlagefrage des Arbeitsgericht Wuppertal:Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bis zum 31.3.2009 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Wuppertal als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Da er seinen Urlaub aufgrund längerer Erkrankung nicht vollständig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in natura nehmen konnte, macht er gegenüber der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 RS C-350/06 – Schultz-Hoff, NZA 2009, 135) Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass sich das Rechtsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richte. Sie lehnt eine Zahlung mit der Begründung ab, dass es an einer Anspruchsgrundlage fehle, da das nordrhein-westfälische Beamtenrecht keine Urlaubsabgeltungsansprüche bei Beamten vorsehe.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob der Kläger sich unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG als Anspruchsgrundlage berufen kann.

Arbeitsgericht Wuppertal vom 19.11.2009 – 7 Ca 2453/09

Anmerkung: Die Frage des Arbeitsgerichts ist auch für Beamte interessant. Urteilt der EuGH nämlich, dass DO-Angestellte wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, könnten auch Beamte Urlaubsabgeltung beanspruchen. Denn für Dienstordnungsangestellte gelten die für Beamte geltenden Regeln. Vielleicht geht der EuGH sogar ausdrücklich auf Beamte in seinem Beschluss ein. Nach meiner Ansicht sind Beamte auch als Arbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinie anzusehen. Die deutsche Praxis, Beamten die Urlaubsabgeltung zu versagen, wäre dann europarechtswidrig.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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