Das steht Ihnen nach § 616 BGB, § oder dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVÖD oder anderen Tarifverträgen an Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung oder Bewerbungsurlaub zu. Das können mal zwei Tage, mal vier Tage und mal bis zu zehn Tage sein (z.B. bei der Stellensuche).

Auf Bild.de wird Rechtsanwalt Felser zum Thema „Sonderurlaub“ bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlaß zitiert.

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