Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt mit „Ansage“ kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das musste ein Familienvater feststellen, dessen Urlaub in den Osterferien teilweise nicht genehmigt worden war, und der dies nicht akzeptieren wollte. Der Geschäftsführer hatte frühzeitig zu dieser Zeit selbst Urlaub angekündigt. Der Mitarbeiter wollte dies allerdings nicht akzeptieren, da er in den Vorjahren immer Urlaub in den Schulferien erhalten hatte. Nachdem der Urlaubsantrag wiederholt abgelehnt worden war, hatte der Mitarbeiter am dem Antrag trotzdem festgehalten und angekündigt, er werde auf jeden Fall Urlaub machen. Als er tatsächlich an den beiden nicht genehmigten Tagen fehlte, erhielt er die fristlose Kündigung. Zu Recht, urteilte das Arbeitsgericht Lübeck und hielt angesichts des von vorneherein uneinsichtigen Verhaltens auch eine Abmahnung nicht für notwendig.

Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 26.07.2007 Aktenzeichen 2 Ca 1129/07

Tipp: Arbeitnehmer sind gut beraten, den Urlaub nicht eigenmächtig anzutreten, sondern notfalls das Arbeitsgericht im Streitfall anzurufen. Das geht auch per einstweiliger Verfügung.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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