Kürzlich hatte Juracity berichtet (zum Bericht Teil I) was vor einen Urlaub zu beachten ist, damit dieser auch wirklich gelingen kann. Und es bleibt zu hoffen, dass die lang herbeigesehnte Zeit auch die Verheißungen erfüllt. Nur leider ist auch bei guter Vorbereitung schon so mancher im Urlaub böse von den Leistungen seines Reiseveranstalters überrascht worden. Damit wenigstens noch etwas gerettet werden kann….

Sollten im Urlaub genau die Regeln bei Reisemängeln beachtet werden. Denn sonst darf der Urlauber sich hinter noch mehr ärgern, weil er seine Ansprüche im Streitfall nicht durchgesetzt bekommt.

Mängel der Reise sind dem Veranstalter sofort unter Abhilfeverlangen und Fristsetzung anzuzeigen. Oft wenden sich die Reisenden an das Hotel, die Fluggesellschaft oder aber an das heimische Reisebüro. Das sind leider nicht die richtigen Ansprechpartner, auch wenn sie sich bemühen wollen.

Ist der Reiseveranstalter tatsächlich nicht zu erreichen oder was nicht selten vorkommt, die Reiseleitung ignoriert die Mängel schlicht, sollte der Veranstalter am besten per Fax oder Email in Anspruch genommen werden. Natürlich muss diese Art der Mängelanzeige wie alle anderen auch, später im Streitfall bewiesen werden können.

Die wichtigsten Regeln bei Mängeln finden sich in § 651 c BGB. Dort heißt es:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird. „

Wenn ein Mangel in diesem Sinne vorliegt, hat der Reisende einen Schadenersatzanspruch. Ist die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, hat der Reisende zudem ein Kündigungsrecht. Und wenn der Veranstalter den Mangel auch zu vertreten hat, kann Schadenersatz und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden verlangt werden.

Aber wenn der Reiseveranstalter zwar Abhilfe anbietet, diese aber nicht zumutbar ist? Dann bleibt es beim Mangel und den Rechten des Reisenden.

Die spätere Durchsetzung all dieser Ansprüche setzt jedoch eine sorgfältige Beweissicherung voraus. Die Mängel sollten genau beschrieben und durch Photos und Zeugenaussagen belegt werden. Auch die Mängelanzeige sollte dokumentiert werden. Oft wird dies in späteren Prozessen vom Reiseveranstalter bestritten. Die Reiseleitung vor Ort ist dann als Zeuge nicht unbedingt geeignet und oft auch einfach nicht mehr greifbar.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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