Ein deutscher Billigflieger hatte in seinen Geschäftsbedingungen einen pauschalen Schadenersatz für Rücklastschriften in Höhe von € 50,00 vereinbart. Zur Begründung führte der Billigflieger aus, dass bei jeder Rücklastschrift € 12,00 an Sachkosten und ca. € 40,00 an Personalkosten anfielen.

Diese Klausel nahm eine Verbraucherschutzzentrale zum Anlass, die Klausel vom Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 55/06) prüfen zu lassen. Und die Verbraucherschutzzentrale hatte Erfolg. Die Richter erklärten die Klausel gemäß § 309 Nr. 5a BGB für unwirksam.

Das Gericht hält Schadenersatzansprüche im Falle von Rücklastschriften zwar grundsätzlich für gegeben, weil der Kunde für die erforderliche Deckung auf seinem Konto Sorge zu tragen habe. Personalaufwand für die Wahrung eigener Interessen kann jedoch nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Denn nach Auffassung des Gerichts sind dies Kosten der eigenen Rechtswahrung, die zum Aufgabenkreis des Billigfliegers zählt. Ein Folgeschaden der allein auf die Wahrung eigener Interessen zielt, ist jedoch nicht ersatzfähig.

Dies führt dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und der Billigflieger zunächst keinen Schadenersatz für Rücklastschriften von seinen Kunden fordern kann.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: nrwr.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.