Unter dem „gewöhnlichen Verkaufspreis“ eines Kraftfahrzeuges kann bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags der Händlereinkaufswert und nicht der höhere Händlerverkaufswert zu verstehen sein. Dies entschied das Landgericht Coburg (Urteil vom 21.08.2007, Az.: 11 O 220/07).

Anfang 2004 hatte die Beklagte einen Pkw gekauft und zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen. Ende 2005 wurde der Pkw-Finanzierungsvertrag vorzeitig beendet. Für diesen Fall war vereinbart, dass die Bank das Auto übernehmen und dem Darlehenskonto dafür den „gewöhnlichen Verkaufspreis“ gutschreiben sollte, sofern die Kreditnehmerin das Fahrzeug nicht selbst verkaufe. Ein Gutachter ermittelte den Händlerverkaufswert mit rund 6.700 €. Nachdem sich die Kreditnehmerin nicht um den Verkauf des Fahrzeugs kümmerte, verkaufte die Bank das Fahrzeug für rund 7.600 €. Die Bank forderte dann von der Kreditnehmerin unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses noch rund 5.300 €. Diese hielt jedoch einen angeblichen Verkaufswert von 12.000 € für maßgeblich und verweigerte die Zahlung.

Das Landgericht Coburg folgte jedoch der Auffassung der Bank. Gewöhnlicher Verkaufpreis meine den Verkehrswert. Zu berücksichtigen sei, dass der Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes nach dem jeweiligen Geschäftskreis ganz unterschiedlich sei. Im Gebrauchtwagenhandel hänge er davon ab, ob das Geschäft unter Privatleuten erfolge oder Händler als Käufer oder Verkäufer aufträten. Da die Bank keine Kfz-Händlerin sei, könne sie auch nicht wie eine verkaufen. Zudem habe die Kreditnehmerin nicht davon ausgehen können, dass die Bank das Fahrzeug am Privatmarkt veräußere. Nach Ansicht der Richter sei daher der Preis, der bei einem Verkauf an einen Händler zu erzielen sei
(Händlereinkaufswert), entscheidend. Dem Händlereinkaufswert entspreche der tatsächliche Verkaufserlös.

Fazit des Urteils ist, dass derjenige, der die Restschuld bei einem Pkw-Darlehen niedrig halten will, sich am besten selbst um den Verkauf des finanzierten Autos kümmert.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des Landgerichts Coburg vom 21.08.2007, Az.: 11 O 220/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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