Grundsätzlich hat der Verbraucher in den ersten sechs Monaten nach seinem Kauf keine Gedanken an die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln zu verschwenden. Denn ihm steht ja § 476 BGB zur Seite; die gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein der Mängel bei Übergabe und somit die Haftung des Verkäufers. Aber es kann auch ganz anders kommen, wie jüngst eine Entscheidung des OLG Frankfurt (13 U 164/06) zeigte:
Vorliegend trat bei einem Neuwagenkauf nach vier Monaten ein Kupplungsschaden auf. Die Werkstatt reparierte; aber der Mangel zeigte sich in den nächsten Monaten noch zweimal. Dies reichte dem Käufer, er trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis zurück.
Doch das OLG Frankfurt bremste den Mann aus. Denn es war zwischen den Parteien streitig, ob ein technischer Defekt am Fahrzeug oder fehlerhafte Bedienung ursächlich für den Mangel war. Ein Gutachten führte zum Ergebnis, dass der Mann die Kupplung hatte schleifen lassen und so den Mangel verursachte hatte.
Der Käufer jedoch berief sich auf die Beweislastregel des § 476 BGB. Nach seiner Auffassung reicht es aus, wenn der Mangel sich in den ersten sechs Monaten zeigt; die Ursächlichkeit sei dann zu vernachlässigen, weil die gesetzliche Regel ja dazu führe, dass der Mangel als von Beginn an vorhanden anzunehmen sei.
So sei die Norm nicht zu verstehen, erklärten dem Mann die OLG – Richter. Den die Norm rechtfertige nicht die Annahme, dass jeder Mangel, der sich in den ersten sechs Monaten zeigt, eine Gewährleistung nach sich zieht. Kommen mehrere Ursachen für den Mangel in Betracht, ist es Sache des Käufers beweisen, dass der Mangel auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf fehlerhafte Bedienung zurückzuführen sei.
Der Käufer konnte jedoch nicht beweisen, dass es nicht sein Fahrstil war, der die Kupplung ruinerte.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
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