Ein Gefangener der Justizvollzugsanstalt Tegel hat keinen Anspruch auf die Ausstattung seines Haftraumes mit einem Weihnachtsbaum. Dies entschied das KG Berlin (Beschluss vom 20.01.2005, Az.: 5 Ws 654/04).

Der Gefangene verbüßt bis voraussichtlich Februar 2008 eine Freiheitsstrafe. Auf Antrag des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer den Anstaltsleiter verpflichtet, ihm die Einbringung und die Ausstattung seines Haftraumes mit einem Weihnachtsbaum zu gestatten.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter besteht durch die Einbringung und dem Besitz von Weihnachtsbäumen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Ein Weihnachtsbaum biete ausreichend Versteckungsmöglichkeiten für Rauschgift, da sich Äste und Stamm leicht aushöhlen lassen und als Versteck dienen können. Des Weiteren könne der Anstaltsleiter, wenn er einem Gefangenen das Einbringen eines Weihnachtsbaums genehmige, ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anderen Gefangenen eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr verweigern. Dies könne dann dazu führen, dass er künftig in der Vorweihnachtszeit mit der Kontrolle von Dutzenden Weihnachtsbäumen befasst sei. Dieser erforderliche Aufwand sei dem Anstaltspersonal auch bei Berücksichtigung des Interesses der Gefangenen an der Schaffung einer weihnachtlichen Atmosphäre in den Hafträumen nicht zuzumuten. Zudem bringe die Ausstattung der Hafträume mit Weihnachtsbäumen eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich. Dazu führten die Richter aus, dass Nadelbäume in einer beheizten Zelle schnell austrocknen und dann leicht in Brand geraten. Jede Benutzung von Streichhölzern oder Feuerzeugen könne dann schon bei geringer Unachtsamkeit zum Brand führen. Selbst wenn ein Weihnachtsbaum ein Gegenstand des religiösen Gebrauchs darstelle, habe der Antrag des Gefangenen erfolglos bleiben müssen. Auch die Religionsausübung finde dort ihre Grenze, wo sie die für den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigen Funktionen der Anstalt wie sichere und geordnete Unterbringung in Frage stelle und mit schwerwiegenden Gefahren für Dritte verbunden sei.

Fundstelle: Beschluss des KG Berlin vom 20.01.2005, Az.: 5 Ws 654/04

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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