Das passiert häufig: Ein Geschenk gefällt dem Beschenkten nun gar nicht oder schlimmer, er ist über das Präsent verärgert und beleidigt. Was tun nach Weihnachten? Erneut die Innenstädte und Einkaufscentren bevölkern und fleißig umtauschen. Was viele nicht wissen, ein grundsätzliches Umtauschrecht gibt es gar nicht.

Es gilt der Grundsatz, Verträge sind bindend.

Kein Verkäufer ist also verpflichtet, eine mangelfreie Ware wegen Nichtgefallens oder ausgeprägter Kaufreue zurückzunehmen. Es handelt sich um reine Kulanz, auch wenn diese durchaus verbreitet ist. Rechte lassen sich daraus nur herleiten, wenn der Umtausch beim Kauf ausdrücklich ausbedungen worden ist.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Ware einen Mangel hat. Dann hat der Käufer Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB Rechte auf Nacherfüllung und gegebenenfalls Rücktritt oder Schadenersatz.

Anderes gilt jedoch im Versand- und Internethandel. Dort kann der Käufer binnen einer Zweiwochenfrist den Vertragsabschluss widerrufen; mit anderen Worten aus der Welt schaffen. Dies ist gesetzlich in § 312 b BGB und § 312 d BGB geregelt. Die Kosten der Hinsendung sind immer vom Verkäufer zu erstatten (wir berichteten hier); die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer nur bei einer entsprechenden Vereinbarung und einem Warenwert von unter € 40,00.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.