Ja, meint jedenfalls das Finanzgericht Köln (Urteil vom 22.02.2007 – 10 K 3447/06) in einem Fall, in dem ein Abteilungsleiter seine Mitarbeiter zu einer eigenen Weihnachtsfeier eingeladen hatte.
Das Finanzgericht hielt die Aufwendungen eines angestellten Abteilungsleiters für die Bewirtung seiner ihm unterstellten Mitarbeiter bei einer Weihnachtsfeier allein deshalb beruflich veranlasst, weil seine Bezüge zu ca. 25 % vom Erfolg dieser Mitarbeiter abhängig sind. Das Finanzamt muss daher die Kosten als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.
Allerdings ist beim Bundesfinanzhof Revision gegen das Urteil eingelegt worden (Aktenzeichen VI R 12/07).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte