Wer Elternzeit genommen hat, ist rechtlich weiterhin bei seinem Arbeitgeber angestellt. Allerdings wird weder gearbeitet, noch Lohn bezogen. Das ist regelmäßig so. Was aber ist mit dem 13. Monatsgehalt bzw. dem Weihnachtsgeld?

Das LAG Rheinland – Pfalz (Az.: 5 Sa 852/02) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jahrelang auch an Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befanden, Weihnachtsgeld gezahlt. Allerdings hatte er die Zahlungen stets mit Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag geleistet. In jenem Jahr zahlte er nur an die Mitarbeiter, die sich nicht im Erziehungsurlaub befanden.

Ein Erziehungsurlauber klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und verlor. Die Nichtzahlung verstößt nach Auffassung des LAG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Etwas anderes würde nur gelten, wenn anderen Mitarbeitern, die sich in der Elternzeit befinden, Weihnachtsgeld gezahlt würde.

Etwas anderes kann sich aber aus Tarifverträgen ergeben. Und aufpassen: Manche Arbeitverträge nehmen auf Tarifverträge Bezug. Auch dann besteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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