Auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Streit vor dem Gericht zu vermeiden, gelingt dies nicht immer. Wir haben für unsere Mandanten einige Grundsatzurteile erreichen können. Einige Grundsatzurteile haben wir hier für Sie zusammengestellt:

(1) Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte in der betrieblichen Altersversorgung

Die Ford Werke bzw. der Versorgungsträger Foveruka haben bis 1993 gewerblichen Arbeitnehmer eine geringere Betriebsrente gewährt als angestellten Beschäftigten. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine Gründe, meinten wir. Das sah auch das Bundesarbeitsgericht – übrigens anders als das Arbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Köln – wie wir. Foveruka muss seitdem in zweistelliger Millionenhöhe Nachzahlungen an Betriebsrentner erbringen, im Schnitt ca. 200 Euro pro Monat pro betroffenem Betriebsrentner. Wir haben das erste Grundsatzurteil zu dieser Frage bereits 1999/2002 erstritten. Da 1999 nach Urteilsverkündung, aber vor der Urteilsabfassung ein Vergleich geschlossen wurde, liegt nur das Urteil von 2002 im Volltext vor. Sie finden es hier:

(2) Prozesskostenhilfe bei offener Rechtslage

Unser Mandant mußte nach einer Insolvenz seines Unternehmens Prozesskostenhilfe beantragen, um seine Rechte durchzusetzen. Das OLG Frankfurt war der Meinung, ihm stehe keine Prozesskostenhilfe zu, weil sein Anspruch nicht bestehe. Das aber wäre nach unserer Ansicht eine Frage, die erst in einem ordentlichen Verfahren mit Prozesskostenhilfe zu klären ist, weil wir uns auf mehrere Urteile von Oberlandesgerichten stützen konnten, die der Meinung waren, unser Mandant habe Recht. Das Bundesverfassungsgericht war ebenfalls unserer Ansicht und hat deutlich gemacht, daß das OLG Frankfurt Prozesskostenhilfe nicht habe verweigern dürfen. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei sehr deutlich geworden:

„Die durch das Oberlandesgericht vertretene Ansicht, die Beantwortung einer grundsätzlichen, in der Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfrage sei zur Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung nicht erforderlich, war bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mit dem in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar.“

Das Land Hessen hat unsere Prozesskosten übrigens als Schadensersatz wg. Pflichtverletzung des Gerichtes erstattet, ein sehr ungewöhnlicher Vorgang in der Justiz.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Volltext:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100915_1bvr266807.html
oder hier als PDF:
Bundesverfassungsgericht_1_BvR_2668_07_15092010