und zwar nach § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB, so das Bundesarbeitsgericht in einem heute verkündeten Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007 ‑ 9 AZR 612/05, Pressemitteilung).
Da eine Kündigung überhaupt fehlte, hielt das BAG ebenso wie die Vorinstanzen den Widerruf der Bestellung des in einem Chemnitzer Krankenhaus als Datenschutzbeauftragen bestellten Klägers für unwirksam.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt