Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer an einem Marathon teilnimmt, obwohl er krankgeschrieben ist, muss dies nicht die Wirksamkeit einer Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens zur Folge haben. Dies gilt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az.: 9 Ca 475/06) jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer
zuvor seinen Arzt aufgesucht hat und dieser keine Bedenken gegen die Teilnahme an dem Lauf hatte. Wie cecu berichtet hatte im entschiedenen Fall ein Mann gegen seine Kündigung geklagt. Er war entlassen worden, weil er trotz Krankschreibung wegen Bruches eines Schulterblattes zweimal Marathon gelaufen war. Sein Arzt hatte diesbezüglich keine Bedenken gehabt. Als der Arbeitgeber von der Teilnahme erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Die Teilnahme an den Läufen rechtfertige eine Kündigung nicht. Grundsätzlich müssten sich arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer so verhalten, dass sie bald genesen und alles vermeiden, das die Genesung verzögern kann. Hier fanden die Richter jedoch kein genesungswidriges Verhalten.
Arbeitsunfähigkeit ist ein Thema mit vielen Fragen. An dieser Stelle noch folgendes:
Auch ein Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit muss nicht zur Kündigung führen. Es gelten aber die obigen Grundsätze.
Es hält sich im übrigen hartnäckig die Mär, dass man als Krankgeschriebener gar nicht arbeiten dürfe. Wenn ein Arbeitnehmer sich wieder wohl fühlt, kann er arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet kein Arbeitsverbot.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht