Einer Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di (Landesbezirk Berlin/Brandenburg) ist zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht auch beim Berliner Stellenpool die Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrats vor einer Versetzung für erforderlich hält.
In den beiden am 15. August 2006 entschiedenen Fällen (9 AZR 571/05 und 9 AZR 656/05) hatten die Personalräte geltend gemacht, die Sozialauswahl der Klägerin sei unrichtig / rechtswidrig gewesen, beziehungsweise ihre Tätigkeit sei gar nicht weggefallen. Beides hätte, und zwar vor der Versetzung zum Stellenpool, mit dem Personalrat „mit dem Ziel einer Verständigung erörtert“ werden müssen, so der Vorsitzende des 9. Senats des BAG unter Hinweis auf die klare gesetzliche Regelung in § 84 des Berliner Personalvertretungsgesetzes. Weil dies, mindestens in den konkreten Fällen, wie auch der Rechtsvertreter des Landes Berlin einräumte, nicht geschehen sei, seien die beiden Versetzungen zum Stellenpool rechtswidrig. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts findet sich ebenfalls keine Pressemitteilung, sondern lediglich bei den Terminen im Rahmen der Vorankündigung der Sachverhalt.
Mehr Infos zum Stellenpool finden Sie unter anderem auf diesen Seiten von Ver.di.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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