Das VG Lüneburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 04.09.2006 – 1 A 28/06 – mit einem Dauerbrenner im Beamtenrecht befaßt: der Vergütung von Mehrarbeit.

Der Kläger hatte als Lehrer seine Unterrichtsverpflichtung von 27,5 Stunden auf 13, 75 Wochestunden reduziert. In der Praxis wurde er aber wissentlich durch die Schulleitung zu 14 Wochenstunden im Stundenplan vermerkt und eingeteilt. Nach seiner krankheitsbedingten, vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verlangte er finanziellen Ausgleich für insoweit geleistete 116 Stunden Mehrarbeit.

Das beklagte Land lehnte Vergütung mit dem Hinweis, daß es sich um vergütungsfreie Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung iSv § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehrer und nicht um eine angeordnete Mehrarbeit iSv § 80 Abs. 2 NBG iVm der einschlägigen Verordnung über Mehrarbeitsvergütung handele, ab.

Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß als Anspruchsgrundlage zwar grundsätzlich die aufgrund § 48 BBesG ergangene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in Betracht kommt, weil hiernach über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst zusätzlich zu den Dienstbezügen vergütet werden kann.

Das VG verneinte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen und betonte, daß es einen allgemeinen Überstundenvergütungsanspruch aufgrund des Alimentationsprinzips nicht gibt. Dieses vertrage sich nicht mit der im Arbeitsrecht üblichen Vergütung der Tätigkeit nach Zeiteinheiten, weil ihm die uneigennützige Dienstpflichterfüllung innewohne.

Ein Anspruch des Klägers nach der speziellen MVergV komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die behauptete Überzeitarbeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet und genehmigt worden sei. Allein der Stundenplan eines Schulleiters stelle noch keine schriftliche Anordnung iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV dar. Soweit mit dem Stundenplan lediglich die Bereitschaftsdienststunden den Lehrkräften im Stundenplan zugewiesen waren, handele es sich nicht um die im Sinne der MVergV erforderliche, einzelfallbezogene Anordnung des Dienstherrn, Mehrarbeit zu leisten. Dienstherr sei zudem
das Land Niedersachsen vertreten durch die Bezirksregierung C und nicht der Schulleiter, so daß auch aus diesem Grund eher von einer innerdienstlichen Weisung auszugehen sei, denn von einer Anordnung.

Auch im Arbeitsrecht läßt sich die Vergütung von Überstunden nicht ohne weiteres durchsetzen. Allerdings genügt es dort, die Ableistung der Überstunden und deren Anordnung bzw. billigende Entgegennahme durch den Arbeitnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Besondere Formerfordernisse oder Hierarchien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies arbeitsvertraglich oder tariflich so vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang erweist sich das Beamtenrecht also wieder einmal als strenger.

Fundstelle: Urteil des VG Lüneburg vom 04.09.2006 – 1 A 28/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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