Das Beamtenrecht kennt seit dem Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit, vgl. § 26 a BRRG, § 42 a BBG. Anders als früher kann die verbliebene Arbeitskraft eines in seiner Dienstfähigkeit beschränkten Beamten nunmehr weiter genutzt werden, wenn der Beamte noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten kann. Die vollständige Versetzung in den Ruhestand ist damit nicht mehr zwingend.

Dieser „Teilzdienstbeamte“ erhält gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG. Hiernach erfolgt grundsätzlich eine Quotelung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis der Kürzung der Arbeitszeit. In soweit wird der „Teildienstbeamte“ behandelt wie der Teilzeitbeamte, obwohl er sich nicht aus freien Stücken zur Reduzierung seiner Arbeitszeit entschließt. Abgemildert wird dies allerdings  durch § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, weil nach dieser Bestimmung garantiert wird, daß der „Teildienstbeamte“ Bezüge mindestens in Höhe des Ruhegehaltes erhält, das er erhalten würde, wenn er wegen Dienstunfähigkeit vollständig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hintergrund ist, daß der Beamte, der wegen beschränkter Dienstfähigkeit weiter in Teilzeit Dienst leistet, zumindest nicht schlechter gestellt werden soll, als der Beamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

Allerdings hat beispielsweise das Land NW bei Beamten, die wegen Teildienstfähigkeit weiter Dienst leisten, auch den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in vollem Umfang durchgeführt. Die „Teildienstbeamten“ haben im Ergebnis einen Abzug erfahren, der genau so hoch ist, wie bei Beamten, die gar keinen Dienst mehr leisten.

Das BVerwG hat diese Praxis in seiner Entscheidung vom 28.04.2005 – 2 C 1.04 – gebilligt, weil der Wortlaut des § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht erkennen lasse, daß nur ein eingeschränkter Verweis auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts beabsichtigt sei. Jedoch hat das BVerwG auch klargestellt, daß das Besoldungsdefizit, das sich aus § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergibt, nur dann hingenommen werden kann, weil die Regelung des § 72 a Abs. 2 BBesG verdeutlicht, daß eine Besserstellung von „Teildienstbeamten“ aber gleichwohl durch die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags erreicht werden müsse. Anderenfalls würden sie die gleiche Behandlung erfahren wie Teilzeitbeamte, obwohl sie im Vergleich zu diesen im Rahmen des Möglichen ihre volle (Rest-)Arbeitskraft einbrigen und sich nicht freiwillig für eine Reduzierung der Arbeitszeit entschieden haben.

Das BVerwG hat also bereits vor mehr als zwei Jahren darauf hingewiesen, daß die verfassungskonforme Auslegung des problematischen § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG nur dann möglich ist, wenn man davon ausgeht, daß die Regierungen für ihren Bereich zum Erlass einer Zuschlagsverordnung im Sinne des § 72 a Abs. 2 BBesG verpflichtet sind.

Das Land NRW hat jetzt im Verfahren vor dem VG Köln – 3 K 9055/03 – signalisiert, daß  dann doch mit dem Erlaß einer derartigen Verordnung gegen Ende des Jahres oder mit dem Beginn des nächsten Jahres zu rechnen ist.

Quelle:  Entscheidung des BVerwG vom 28.04.2005 – 2 C 1.04 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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