Nach dem Urteil des 2. Senats des BVerwG vom 22. März 2007 – 2 C 10.06 – kann sich die problematische demographische Entwicklung insbesondere bei Lehrern nachteilig auf die Karriere auswirken. Hintergrund ist, daß nach der BBesO der Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule nur dann eine Amtszulage erhält, wenn an der Schule mehr als 180 Schüler unterrichtet werden.

Dem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Konrektorin mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 bewarb sich auf eine Rektorinnenstelle an einer Grundschule in NRW, die mit der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 dotiert war. Diese Stellenbewertung beruhte darauf, daß der Schulträger eine dauerhafte Schülerzahl von mehr als 180 bis zu 360 Schülern erwartete. Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Bewerbung dann für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ernannt. Außerdem wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 BBesO eingewiesen.

Nach Ablauf der Probezeit stellte das Schulamt fest, dass die Schülerzahl an der Schule unter 180 lag und unter unter Berücksichtigung der Geburtenzahlen sich auch künftig nicht auf einem Wert von über 180 belaufen werde. Die Klägerin wurde zwar zur Rektorin der Grundschule ernannt. Allerdings wurde sie nur in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen.

Die Klägerin verfolgte einen etwaigen Anspruch auf Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO Fußnote 7 erfolglos über Widerspruch, Klage und Berufung. Auch das BVerwG lehnte den Anspruch nun ab.

Das BVerwG weist darauf hin, daß nach § 25a LBG NRW bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion zwei Statusämter übertragen werden: zum einen das Führungsamt, in dem der Beamte erprobt werden soll, und zum anderen das Amt, das dem Beamten zuletzt auf Lebenszeit übertragen worden war. Während der Erprobung im Führungsamt werden die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit suspendiert. Nach erfolgreicher Erprobung erfolge dann die dauerhafte Übertragung des Führungsamtes. Im anderen Fall leben die Rechte und Pflichten aus dem ruhenden Beamtenverhältnis wieder auf.

Die Klägerin sei zwar lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und damit ein Amt geringerer Wertigkeit übertragen worde, obwohl sie in einem höherwertigen Amt nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zuzüglich der Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesO erprobt worden ist und sich auch bewährt hat. Im Rahmen der Auslegung des § 25a LBG NRW müsse man jedoch berücksichtigen, daß es für die Frage einer erfolgreichen Bewährung nicht darauf ankommt, daß der Erprobungsdienstposten einem högerwertigen Statusamt zugewiesen ist, sondern auch, daß der Erprobungsdienstposten einem höherwertigen Funktionsamt entspricht.

Die Klägerin habe allein wegen der geringeren Schülerzahl eben nicht die Gelegenheit gehabt, sich in dem Funktionsamt der Wertigkeit A 13 BBesO zuzüglich der Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesO zu bewähren. Die Klägerin könne auch keine Ausgleichszahlung nach § 13 BBesG beanspruchen. Hiernach erhalten Lehrer, deren Dienstbezüge achträglich reduziert werden, weil sich ihre  Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl richtet und diese sich veringert, eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages. Diese Tatbestand sei von dem Verlust des Anspruchs auf Besoldung nach dem höherwertigen Statusamt nach Auslaufen der Erprobung und unterbliebener Übertragung auf Dauer zu unterscheiden.

Fundstelle: Urteil des 2. Senats des BVerwG vom 22. März 2007 – 2 C 10.06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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