Die Verwendung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext als so genannte Metatags zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen ist unzulässig. Dies berichtet die Anwaltskanzlei Withöft & Terhaag unter Berufung auf die mündliche Verkündung einer Entscheidung vom 18.05.2006. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Az.: I ZR 183/03).

Damit vertreten die Karlsruher Richter eine andere Auffassung als das Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in der Vorinstanz keine Einwände gegen derartige Praktiken erhoben hatte. Hintergrund der Entscheidung ist ein mehr als fünf Jahre andauernder Rechtsstreit, den der Inhaber des Kennzeichens «Impuls» gegen einen Versicherungsvermittler geführt hat, der im Quellcode seiner Internetseite das Kennzeichen «Impuls» in den Metatags benutzt hatte. Wie die Düsseldorfer Anwaltskanzlei berichtete wurde dem dem Beklagten jetzt ausdrücklich untersagt, im HTML-Code von Internetseiten den Markennamen «Impuls» zu verwenden.

Thomas Hellwege, Journalist

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