Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied durch Urteil vom 06.07.2006, dass die Werbeaktion des beklagten Augenoptikers, der seine Kunden, die neue Kunden für Gleitsichtgläser warben, für den Fall des Neuauftrages von mindestens 100 € eine Erfolgsprämie in Form eines Gegenstandes des täglichen Bedarfs im Wert von etwa 30 € versprach, unlauter und damit unzulässig sei.

Entscheidend war dabei entgegen der Ausführungen des Berufungsgerichts, dass es sich bei Gleitsichtgläsern um Medizinprodukte handele und daher die besonderen Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes gelten. Gem. § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Die Wertung des Heilmittelwerbegesetzes führe dazu, dass die Maßnahme des Augenoptikers gem. § 4 Nr. 1 UWG eine unangemessene unsachliche Einflußnahme darstelle und daher als unlauterer Wettbewerb nach § 3 UWG zu verbieten sei.

Der I. Zivilsenat hat nach dieser Entscheidung die Werbung nicht wie das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr für den werbenden Laien, aufgrund des Anreizes durch die versprochene Prämie persönliche Beziehungen zu missbrauchen, für unzulässig erklärt. Vielmehr führt der Senat in seiner Entscheidung aus, dass an den von früherer Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben, an welche sich die Entscheidung des Berufungsgericht anlehnt, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden könne. Vor dem Hintergrund des gewandelten Verbraucherleitbildes und der Aufhebung des Rabattgesetzes seien sachfremde Zuwendungen nicht mehr derart streng zu beurteilen.

Die Unzulässigkeit der Werbemaßnahme ergebe sich laut BGH allein aus der Tatsache, dass es sich bei den Gleitsichtgläsern um Medizinprodukte handele und insofern besondere Werbebeschränkungen gelten.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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