Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit bei geschmälerten Bezügen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Dies sieht bei Bundesbeamten § 42 BBG (Bundesbeamtengesetz) so vor. Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so kann er den Beamten amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen, § 42 I Satz 3 BBG. Allerdings kann auch der Beamte selbst der Auffassung sein, nicht mehr berufsfähig zu sein. Es verbleibt ihm dann die Möglichkeit, selbst die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, vgl. § 43 BBG. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann dann aufgrund eines ärztlichen Gutachtens den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig erklären, seine Amtspflichten zu erfüllen.

Das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hat sich in seinem Beschluß vom 06.06.2005 – 2 B 10/05 – mit folgendem Sachverhalt befaßt: Ein Beamter der Finanzverwaltung hatte aus gesundheitlichen Gründen die die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand beantragt. In dem darauffolgenden Verfahren war der unmittelbare Vorgesetzte, der Finanzamtsleiter beteiligt. Den Angaben des Beamten zu seinem Gesundheitszustand wurde nicht widersprochen. Die von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste wurden entgegen genommen und ausgewertet. Schließlich kam es ohne weitere, besondere Erklärung des Finanzamtsleiters zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand.

Gegen diese Entscheidung legte der Beamte dann Rechtsmittel ein und begründete diese damit, daß sich aus den Vorschriften über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ergebe, daß der unmittelbare Vorgesetzte die Dienstunfähigkeit „erklären“ müsse, was hier nicht geschehen sei.

Das BVerwG hat das Begehren des Klägers zurück gewiesen und darauf abgestellt, daß von einer entsprechenden Erklärung aufgrund schlüssigen Verhaltens des Vorgesetzten schon deswegen auszugehen sei, weil dieser am Verfahren beteiligt war, Attetste entgegen genommen und ausgewertet und dem Antrag des Beamten nicht widersprochen hat. Auch § 43 Absatz 1 BBG weist bsplw. zwar das Merkmal „erklären“ auf. Indes sagt die Vorschrift nichts darüber aus, in welcher Form dies geschehen muß.

Nun denn, für den betroffenen Beamten muß dies nicht zwangsläufig bedeuten, nie wieder aktiven Dienst leisten zu dürfen. Nach § 45 BBG kann er bis zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahrs erneut bei Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit in das Beamtenverhältnis berufen werden. Vor Ablauf von fünf Jahren nach Inruhestandsversetzung kann der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit auch selbst beantragen, wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden.

Fundstelle: Beschluß des BVerwG vom 06.06.2005 – 2 B 10/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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