Die Ergebnisse von Taschenkontrollen sind bei Nichtbeachtung der Abläufe gemäß einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen nicht verwertbar, so das Landesarbeitsgericht Hamm in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 28.07.2006 – Aktenzeichen 3 Sa 1376/05).

In einer Verkaufsstelle wurden zwei Mitarbeiterinnen einer Kontrolle unterzogen. In einer Jacke der Klägerin, die sich in einem Spind befand, wurde ein Lippenstift der Marke „Jade Forever Metallic“ gefunden. Welche Farbnummer dieser Lippenstift aufwies war unter den Parteien streitig; gleichfalls war streitig, ob es sich bei dem Lippenstift um reguläre Ware oder einen sogenannten alten, zur Seite gelegten „Tester“ handelte.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg.

Das LAG Hamm weigerte sich, die Ermittlungen aus der Spätkontrolle vom 08.02.2005 zur Begründung der Kündigung heranzuziehen, die unter Verstoss gegen die Verfahrensregeln in der „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Ordnung Personalkontrollen“ vom 01.04.2003 durchgeführt worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt die Nichtbeachtung von Mitbestimmungsrechten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall zur Unwirksamkeit von Maßnahmen, die einen Arbeitnehmer belasten (BAG, Urteil vom 20.08.1991 EzA § 87 BetrVG 1972 betriebliche Lohngestaltung Nr. 29; BAG, Urteil vom 13.03.1994 EzA § 620 BGB Nr. 123).

Das LAG Hamm hat die Revision für den unterlegenen Arbeitgeber zugelassen. Unter dem Aktenzeichen 2 AZR 537/06 ist die vom LAG zugelassene Revision anhängig. JuracityBlog wird berichten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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