Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied mit Urteil vom 28.06.2006 – Aktenzeichen XII ZR 50/04 -, dass der Autovermieter, der einem durch Verkehrsunfall Geschädigten einen Mietwagen zu dem gegenüber dem Normaltarif deutlich teureren Unfallersatztarif vermietet, den Geschädigten darüber aufklären muss, dass wegen der Höhe des angebotenen Tarifs die Möglichkeit bestehe, dass die hinter dem Unfallverursacher stehende Haftpflichtversicherung den Betrag nicht voll übernehme.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt endlich für Klarheit auf dem Markt für Mietwagen. Hintergrund der bislang herrschenden Unklarheit war die Praxis der Autovermieter, dem durch den Verkehrsunfall Geschädigten einen Mietwagen zu dem im Vergleich zum Normaltarif um ein vielfaches teureren Unfallersatzwagentarif zu vermieten.

Die hinter dem Unfallverursacher stehende Haftplichtversicherung lehnt dann üblicherweise den Ausgleich der Mietwagenkosten nach dem teuren Unfallersatzwagentarif ab und erstattet lediglich den Normaltarif. Folge dessen ist, dass der Autovermieter sodann die noch offene Restforderung, bestehend aus der Differenz zwischen vereinbarten Unfallersatztarif und Normaltarif, gegenüber dem Unfallgeschädigten unmittelbar geltend macht.

So war es auch in dem hier vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Autovermieter vom Unfallgeschädigten den rückständigen Mietzins verlangt. In dem Rechtsstreit berief sich der Beklagte darauf, dass der klagende Autovermieter ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass der angebotene Tarif möglicherweise nicht von der Haftpflichtversicherung erstattet werde. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch, mit dem er gegen die mit der Klage geltend gemachte Mietzinsforderung des Autovermieters aufrechne.

Die erste und zweite Instanz folgten der Argumentation des Beklagten nicht und gaben der Klage des Autovermieters auf Zahlung des rückständigen Mietzinses statt.

Der Bundesgerichtshof folgte jedoch grundsätzlich der Argumentation des Beklagten und wies die Klage des Autovermieters ab.

Zwar müsse der Vermieter nicht auf günstigere Angebote hinweisen; der Autovermieter müsse den Geschädigten aber deutlich und unmißverständlich darauf hinweisen, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers möglicherweise aufgrund des gewählten Tarifes den vollen Betrag nicht erstatten werde.

Da eine derartiger Hinweis durch den klagenden Autovermieter nicht erfolgt ist, bejahten die Richter des 12. Senates einen Schadenersatzanspruch des beklagten Geschädigten in Höhe der Klageforderung. Aufgrund der wirksamen Aufrechnung sei daher der Anspruch der klagenden Autovermietung auf rückständigen Mietzins weggefallen.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird hoffentlich dazu führen, dass die Autovermieter den Geschädigten tatsächlich darüber aufklären, dass der Unfallersatztarif möglicherweise nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werde, so dass es gar nicht erst zur Klage des Autovermieters gegen den Geschädigten auf Zahlung des rückständigen Mietzinses kommen muss. Schon an anderer Stelle wurden durch den Juracityblog die Probleme des Prozesses zwischen Autovermieter und durch den Verkehrsunfall Geschädigten erläutert. Dabei kam es in derartigen Rechtstreitigkeiten darauf an, inwieweit die Anmietung zum Unfallersatztarif erforderlich war und ob dem Geschädigten ein anderer Tarif zugänglich war.

Nach der vom BGH nunmehr bejahten Aufklärungspflicht des Autovermieters werden die durch den Verkehrsunfall Geschädigte erstmalig und damit vor Abschluss des Mitevertrages darauf aufmerksam, dass ein Teil der Kosten von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht erstattet wird. In der bisherigen Praxis war es so, dass erst bei Regulierung, also lange nach Abschluss des Mietvertrages, das heikle Thema der Ersattungsfähigkeit des Unfallersatzwagentarifs auftauchte.

Quelle: Urteil des BGH vom 28.06.2006 – Aktenzeichen XII ZR 50/04 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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