Das AGG gilt nicht etwa nur im Arbeitsrecht, wo es häufig diskutiert wird. Nein, § 19 AGG sieht den Schutz vor Diskriminierung auch in sonstigen Bereichen des Zivilrechts, etwa dem Mietrecht vor. Allerdings gilt der Schutz nicht uneingeschränkt. Der Vermieter eines Zweifamilienhauses ist hier nicht verpflichtet worden. Vielmehr muss der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermieten. Dies ist typischer Weise bei Wohnungsbaugesellschaften der Fall. Der IVD (Immobilienverband Deutschland) hat dies zum Anlaß genommen,

ein entsprechendes Merkblatt für Vermieter, Makler und Wohnungsbaugesellschaften auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellen.

Mieter, denen in der letzten Zeit die Anmietung einer Wohnung verweigert worden ist, sind gut beraten, zu prüfen, ob ggf. eine Diskriminierung vorliegen könnte. Denn § 21 AGG sieht in diesem Fall Schadenersatz- und auch Schmerzensgeldansprüche vor.

Auf die Ausschlußfrist von Zweimonaten zur Geltendmachung ist dabei zu achten. Es ist auch zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 3 AGG gewisse unterschiedliche Behandlungen im Hinblick auf ausgewogene Siedlungsstrukturen gerechtfertigt sein könnten.

Wörtlich heißt es dort:

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

Im Zweifel können sich betroffene Mieter bei Mietervereinen und Rechtsanwälten beraten lassen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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