So entschied das Amtsgericht Frankfurt mit einem am 16.03.2007 bekannt gewordenen Urteil – Aktenzeichen 32 C 3146/06-48 – und wies die Klage des Kunden gegen das Reiseunternehmen ab.Der Kunde hatte im Internet eine 2-wöchige Reise in die Karibik für 5.000 € gebucht. Aufgrund eines Computerfehlers beim Buchungsvorgang führte die Buchungsbestätigung lediglich einen Reisepreis in Höhe von 1.750 € auf. Das Reiseunternehmen erklärte den Rücktritt vom Vertrag, da es zwischenzeitlich keinerlei Ersatztickets mehr gab. Dabei verwies das beklagte Reiseunternehmen aufgrund des sehr geringen Reisepreises auf die Offensichtlichkeit des Buchungsfehlers, so dass auch für den Kunden sofort erkennbar gewesen sein muss, dass sich ein Buchungsfehler eingeschlichen hat.

Das Gericht führte aus, dass der klagende Kunde nur dann Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm auch tatsächlich ein Schaden in Form einer anschließend teureren gebuchten Reise entstanden wäre. So war es aber im vorliegenden Falle nicht. Eine teurere Reise ist der klagenden Kunde im Folgenden nicht angetreten, so dass ihm auch kein konkreter Schaden entstanden ist und er auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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