Beamte haften im Falle der Verletzung dienstlicher Pflichten für enststandene Schäden nicht nur gegenüber Dritten nach außen, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn. Für Bundesbeamte enthält § 78 BBG die entsprechende Grundlage. Nach § 78 I BBG kommt eine Haftung des Beamten aber nur bei Vorsatz oder grober Fahlässigkeit in Betracht. Der Dienstherr kann seinen Anspruch auf verschiedenen Wegen durchsetzen. So ist sowohl die Aufrechnung mit Dienstbezügen möglich § 11 II BBesG i.V. mit §§ 387 BGB, als auch die Geltendmachung durch Leistungsklage denkbar. Nach überwiegender Auffassung kann der Dienstherr aber auch einen Leistungsbescheid erlassen. Der 6. Senat des OVG NW hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 23.03.2006 – 6 A 2346/04 – mit folgendem Sachverhalt befaßt: Ein bei der Polizeiinspektion in Dortmund Dienst leistender und im Kreis Unna lebender Poliziebeamter fuhr gemeinsam mit einem Kollgen im Dienstwagen, alarmiert durch einen Anruf seiner Frau, zu seinen Schwiereltern, die ebenfalls im Kreis Unna leben. Er schlichtete dort einen heftigen Ehestreit. Auf der Rückfahrt zur Dienststelle in Dortmund ereignete sich nach einem Ausweichmanöver ein Unfall, bei dem am Dienstwagen ein Schaden von mehr als 13.700 EUR zurückblieb. Der Dienstherr machte in dieser Höhe einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beamten geltend.
Die hiergegen gerichtete Klage des Beamte wies das VG Gelsenkirchen ab.
Der Beamte beantragte hierauf die Zulassung der Berufung beim OVG NW und begründete den Antrag damit, daß sein Tätigwerden in einem anderen Zuständigkeitsbereich nicht zu einer Haftung führen könne, weil er die Situation zwischen den Schwiegereltern wegen einer möglichen handgreiflichen Auseinandersetzung kritisch eingeschätzt habe. Außerdem sei ein technischer Mangel an dem Dienstfahrzeug kausal für den Schaden geworden.
Das OVG NW ließ die Berufung nicht zu und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des VG Gelsenkirchen, das eine vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten angenommen hatte, weil der Beamte mit dem Dienstwagen seinen Dienstbereich in Dortmund verlassen habe, um einen Streit zwischen den Schwiegereltern. Damit sei der Beamte aber einer privaten Angelegenheit nachgegangen. Schaden der hieraus enstehe, sei damit auch ersatzpflichtig. Die Nutzung des Dienstwagens sei nicht dringlich und nicht geboten gewesen, weil der Beamte auch problemlos unter Berücksichtigung seiner Erfahrung im Stande gewesen wäre, gesicherte Hilfeleistung durch Benachrichtigung der für den Wohnort örtlich zuständigen Kollegen zu veranlassen. Der Mangel am Dienstwagen sei auch nicht die maßgebliche Ursache für Unfall, weil es zu diesem nicht gekommen wäre, wenn der Beamte die Privatfahrt nicht unternommen hätte.
Anmerken kann man in diesem Zusammenhang noch, daß sich der Umstand, daß der Beamte keine dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen bei dem Unfall erlitten hat, als besonderes Glück im Unglück erweist. Wäre beispielsweise eine dienstunfähigkeitsbedingte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erforderlich geworden, wäre dem Beamten mangels dienstlichem Bezug der Unternehmung auch erhöhtes Unfallruhegehalt versagt geblieben.
Fundstelle: Pressemitteilung des OVG NW zum Beschluß vom 23.03.2006 – 6 A 2346/04 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser