Das BSG (B 14/7b AS 46/06 R) hatte sich mit der Frage der Vermögensanrechnung und -verwertung bei ALG II – Beziehern zu befassen. Ein Grundsicherungsträger in Bayern hatte einem Mann, dem ein mit einem Nießbrauch zugunsten seiner 86-jährigen Mutter belastetes Haus gehört, Arbeitslosengeld II als Zuschuss verweigert. Vielmehr wollte die Behörde die Leistung nur als Darlehen gewähren.
Das BSG gab dem Mann aber Recht. Das Haus ist nach Auffassung der Richter nicht gemäß § 12 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen. Denn aufgrund des Nießbrauches sei eine Veräußerung zur Zeit nicht möglich. Da nicht absehbar sei, wie lange die Mutter lebe, sei das Arbeitslosengeld als Zuschuss zu gewähren.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Presseinformation des BSG