Eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, ist unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 6.11.2007.

Ein Mitarbeiter aus dem IT-Bereich eines Unternehmens unterhielt zwei Wohnungen, sowohl am Arbeitsort A als auch an einem mehrere hundert Kilometer entfernten Ort B. Der Arbeitgeber führte im Rahmen eines Projektes für den IT-Bereich an Wochenenden eine Rufbereitschaft ein. Diese sollte in der Weise abgeleistet werden, dass die Mitarbeiter sich zu Hause aufhielten, um auftretende Störungen im System kurzfristig beheben zu können. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft gab es im Betrieb in der Vergangenheit nicht. Erst mit Wirkung zum 1.1.2006 schlossen die Parteien eine Betriebsvereinbarung, welche auch die Rufbereitschaft regelt. Bis November 2005 leistete der Arbeitnehmer an insgesamt 8 Wochenenden Rufbereitschaft. Als der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Dezember 2005 wieder zur Rufbereitschaft aufforderte, verweigerte er diese, trotz mehrfacher Anweisung seitens des Arbeitgebers. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich.

Die Richter führten an, dass eine verhaltensbedingte Kündigung zwar grundsätzlich bei beharrlicher Verletzung der Arbeitspflicht nach vorheriger Abmahnung in Betracht komme. Der Arbeitnehmer könne die Arbeit jedoch verweigern, wenn diese der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweise. Der Arbeitnehmer sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet gewesen, an den Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten. Eine derartige Verpflichtung bestehe nur bei einer besonderen arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung. Die neue Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 1.1.2006 erfasse nicht die verweigerten Rufbereitschaftsdienste, da diese sämtlich im Jahre 2005 lagen. Zudem könne auch aus den in der Vergangenheit geleisteten Rufbereitschaftsdiensten keine dauerhafte Verpflichtung zur Rufbereitschaft an Wochenenden abgeleitet werden. Daher fehle es an einer vertragswidrigen Pflichtverletzung seitens des gekündigten Arbeitnehmers.

Fundstelle: Hess. LAG, Urteil vom 6.11.2007, Az.: 12 Sa 1606/06

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.