Kündigungsfrist nach § 17 MTV private Banken

Sie sind Bankangestellter / Bankkaufmann / Bankkauffrau und suchen die für ihre Kündigung maßgebliche Kündigungsfrist?Die einzuhaltende Kündigungsfrist bei Banken richtet sich meistens (bei Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag) nach dem Manteltarifvertrag für die privaten Banken. Dieser gilt allerdings auch für einige öffentliche Banken, die in der Anlage des MTV aufgelistet sind (z.B. für den Deutschen Sparkassen Verlag).

Kündigungsfrist nach § 17 MTV private Banken

Die Kündigungsfrist für Bankangestellte und gewerbliche Arbeitnehmer staffelt sich nach § 17 MTV private Banken je nach Betriebszugehörigkeit:

§ 17 MTV Private Banken: Kündigung und Entlassung

1. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer, mit Ausnahme der zur Aushilfe oder auf Probe angestellten, können beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen können beiderseits einzelvertraglich vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann für sie einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird. Für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, den er oder im Falle einer Rechtsnachfolge er und sein Rechtsvorgänger mindestens 5 Jahre beschäftigt haben, nur mit einer dreimonatigen Frist für den Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf 5 Monate und nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren auf 6 Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

2. Anhaltende Krankheiten oder Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeten Unglücks sind kein wichtiger Grund zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses.

3. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar.

Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden kann. Im Falle der Berufsunfähigkeit entfällt der Kündigungsschutz nur unter der weiteren Voraussetzung, daß für den Arbeitnehmer kein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Abweichende einvernehmliche Vereinbarungen sind zulässig.

Die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt unberührt. Für die Verdienstsicherung gilt § 7 Ziff. 5 MTV.

Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung)

Die verlängerte Kündigungsfrist (Staffel nach Betriebszugehörigkeit) muss grundsätzlich zwar nur der Arbeitgeber beachten. In den meisten Arbeitsverträgen und Anstellungsverträgen von Bankangestellten (Bankkaufmann/Bankkauffrau u.a.) sind aber Klauseln enthalten, die dazu führen, dass die verlängerte Kündigungfrist auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist droht je nach Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe oder bei Wechsel zu einem anderen Unternehmen sogar eine einstweilige Verfügung, mit der die Aufnahme des neuen Jobs unterbunden wird. Wechselwillige Arbeitnehmer sollten daher fachkundige Beratung einholen.

Dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.

Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR Radio und Fernsehen und ARD Fernsehen (Moma, Mittagsmagazin) und als Arbeitsrechtsexperte der Bild.de sowie zahlreichen anderen Medien.

Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigungsfrist im Arbeitsrecht finden Sie hier:

Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [22]

Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [23]

Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist – Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[24]

Handwerk-Magazin 4/2010: Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. – Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [25]

Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel – Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [26]

Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [27]

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: „Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[28]

Bild & T-Online vom 13.4.2005: „Entlassen – und wie geht’s jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [29]

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: „Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [30]

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

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