Dieser Meinung war das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 26.11.2004 – 15 Sa 463/04). Der Arbeitgeber hatte beim Kontrollgang durch die Toiletten entdeckt, dass ein Arbeitnehmer die Hosen nicht runtergelassen hatte. Mmesserscharft schlussfolgerte der neugierige Geschäftsführer, dann könne es drinnen nicht um „Geschäfte“ gehen. Er machte ein paar Fotos von oben, um Beweise sicherzustellen, die er allerdings nicht vorlegte. Das Landesarbeitsgericht war indes der Meinung, dass nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Nickerchen nicht ausreiche, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die spannende Frage, ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf der Toilette fotografieren darf, blieb leider unbeantwortet. Sie wäre allerdings eindeutig mit „nein“ zu beantworten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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