Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluß vom 16.07.2007 – 5 ME 143/07 – seine bisherige Festsetzung zur Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Verfahren, in den es um die schlichte Besetzung eines Dienstpostens – also nicht um die Besetzung eines Beförderugsdienstpostens geht – bestätigt. Während in Beförderungstreitigkeiten jedenfalls in Hauptsacheverfahren der Streitwert, sofern die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens verfolgt wird, entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung aus dem Jahr 2004 in der Regel auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 S. 2 GKG ergebenden Betrages festgesetzt wird, soll diese Regelung im Falle der Besetzung eines Dienstpostens, die nicht mit einer Beförderung verbunden ist, keine Anwendung finden.
Nach Aufassung der Richter sind bei einer solchen Auseinandersetzung Parallelen zu Um- und Versetzung zu erkennen. Diese Aufassung trägt dem Umstand Rechnung, daß die bloße Besetzung des eines Dienstpostens in der Regel durch amtsgleiche (Hinzu-)Versetzung erfolgen kann. Hierbei sei dann aber der Auffangstreitwert von € 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen.
Fundstelle : Beschluß des OVG Lüneburg vom 16.07.2007 – 5 ME 143/07 –
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Hinweis: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser