Mit Urteil vom 19. April 2012 hat der EuGH (C-415/10 Rechtssache „Meister“) entschieden, daß ein abgelehnter Stellenbewerber von dem potentiellen Arbeitgeber keine Auskunft über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung verlangen kann. Allerdings kann sich aus der fehlenden Begründung nach dem Urteil des EuGH ein Indiz für eine Diskriminierung des Bewerbers ergeben, das dazu führt, daß der beklagte Arbeitgeber eine behauptete Diskrimierung wiederlegen muß, will er nicht riskieren, zum Schadensersatz nach dem AGG verurteilt zu werden.
Den Volltext des EuGH-Urteils vom 19.04.2012 (C-415/10) finden Sie hier:
EuGH_Urteil_19042012_C_415_10_Meister_Diskriminierung_Bewerbung_Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt