Bei einem Oder-Konto können zwei oder mehrere Berechtigte unabhängig von der Zustimmung des oder der anderen Berechtigten Verfügungen treffen. Es wird weiter unterstellt, dass das Guthaben den Berechtigten anteilig wirtschaftlich zusteht. Dies kann auch zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Das Gegenteil hierzu ist das Und-Konto. Hier können Verfügungen nur gemeinsam getroffen werden. Bei Eheleuten dürfte das Oder-Konto regelmäßig die übliche Kontenform sein. Mit unter Umständen beachtlichen Folgen.
Denn nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 10 U 32/06) erlischt ein von Ehegatten gemeinsam eingerichtetes Oder-Konto nicht automatisch mit der Ehe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine besondere Vereinbarung das Gegenteil beweist. Es besteht selbst dann als Oder-Konto unverändert fort, wenn sich ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften das Konto betreffend beteiligt hatte. Im entschiedenen Fall hatte eine geschiedene Frau, die ihren Mann zuvor verlassen hatte, die Erben des inzwischen verstorbenen Mannes auf hälfige Auszahlung des Guthabens verklagt und: den Prozess gewonnen.
Es zeigt sich also, dass bereits bei der Trennung dringend eine Regelung der Kontenfrage herbeizuführen ist. Am besten lösen die Ehegatten das gemeinsame Konto umgehend auf. Stimmt ein Ehegatte dem nicht zu, sollte das Konto auf ein Und-Konto umgestellt werden. Zugriffe des anderen Ehegatten sind dann nur mit eigener Zustimmung möglich. Allerdings sind nicht alle Banken und Sparkassen bereit, die Umstellung nur auf Veranlassung eines Ehegatten vorzunehmen. In diesem Fall bietet sich rechtliche Beratung an.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht