Hat der Bewerber auf eine Richterstelle in Rheinland – Pfalz keins, kann er sich bei vorliegender Schwerbehinderung nicht auf das AGG berufen. Dies hatte eine schwerbehinderte Bewerberin getan, weil sie nicht zum Bewerbungsgespräch geladen worden war. Und sie klagte auf eine Entschädigung.

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz (7 K 510/07.Mz) allerdings ohne Erfolg. Die Richter wiesen in der Entscheidung daraufhin, dass die Einstellung in den Richterdienst ein Prädikatsexamen voraussetze. Dies hatte die Bewerberin allerdings nicht. Ihr fehlte nach Auffassung des Gerichts daher die fachliche Eignung. Die unterbliebene Einladung sei daher kein Rechtsfehler.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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