Der BGH (Az.: VZR 26/06) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem ein Wohnungseigentümer erheblich mit dem sog. Wohngeld säumig geblieben war. Die Miteigentümer waren verständlicherweise verärgert und beschlossen, dem Zahlungsunwilligen gemäß § 18 WEG die Wohnung zu entziehen. Soweit rechtlich zulässig, erkannte der
BGH. Das Vordergericht hatte entsprechend entschieden, obwohl die Rückstände zwischenzeitlich wieder ausgeglichen worden waren. Allerdings hatten die Miteigentümer dem Säumigen keine Abmahnung ausgesprochen und auch keine Nachfrist gesetzt. Beides hält der BGH jedoch für erforderlich. Er hob das Urteil daher zunächst wieder auf.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht