oder anderes mineralisches Material, dass Weichmacher, Fleischhammer und Fleischwolf erfolgreich widerstand, hatte ein Gast eines Spandauer Restaurants, in dem er einen Grillteller mit Cevapcicci bestellt hatte. Bei herzhaften Biss in eines der Fleischröllchen ging dem Gast ein Zahl verloren. Er verlangte daher Schmerzensgeld und die Honorierung des Zahnarztes seines Vertrauens und machte zukünftig möglicherweise entretenden Schadensersatz dem Grunde nach geltend (denkbar wären z.B. Panikattacken bei Einladungen in Restaurants, die Grillteller anbieten?).
Nach der Lebenserfahrung – des insoweit massgeblichen Senats des BGH (Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 283/05) ist das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts n i c h t typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht. Der BGH lehnte mit dieser Begründung die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ab. Das Vorhandensein eines Fremdkörpers konnte der Gast offenbar nicht beweisen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/06 des Bundesgerichtshofs

Tipp eines auf Restaurantrecht spezialisierten Winkeladvokaten: Sicherheitshalber immer ein kleines Steinchen (neben der obligatorischen Fliege) mit ins Restaurant nehmen!

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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