Auch wenn sich eine Bank zur Sicherung eines Darlehens die Gehaltsansprüche des Bankkunden hat abtreten lassen, ist das Geldinstitut nicht auch berechtigt, etwaige Abfindungen pfänden zu lassen. Im vom Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 27.03.2006 – Aktenzeichen 14 (9) Sa 1335/05) entschiedenen Fall hatte der Schuldner den Kredit nicht mehr bedient. Das LAG Köln: Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung sind Abtretungen von Abfindungsansprüchen nicht automatisch von einer Gehaltsabtretung erfasst. Ausserdem war das Gericht der Meinung, dass eine Gehaltsabtretung, die zu einer Übersicherung des Kreditgebers führt, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung rechtsunwirksam ist.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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