so das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) in einer neuen Studie. Ältere Beschäftigte ab 55 Jahren erhalten danach sogar häufiger geringere Abfindungen. Ansonsten sei die Betriebszugehörigkeit zwar der zentrale Faktor, aber eben nicht mehr bei den älteren Arbeitnehmern. Ein sachlicher Grund kann allerdings darin liegen, dass die zu überbrückende Lücke bis zum Renteneintritt nicht so gross ist. Das kann gerade bei den „jüngeren Älteren“ wie z.B. 55-jährigen keine hinreichende Rechtfertigung sein.

Ältere Arbeitnehmer sollten daher Kappungen der Abfindung, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sind, oder sich ab einer gewissen Altersgrenze abflachende Abfindungsregelungen einer ZUlässigkeitsprüfung unterziehen. Auch Kappungsgrenzen können unzulässig sein, z.B. wenn sich keine Rechtfertigung dafür ergibt oder wenn nur einzelne Arbeitnehmer davon betroffen sind oder eine sehr starke Kappung im Einzelfall vorliegt.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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