Sie erinnern sich vielleicht. Auch 1999 war der Gesetzgeber wieder zum Jahreswechsel sehr eifrig. Und wie immer vor dem Skiurlaub der Abgeordneten nachlässig. In den Weihnachtsferien 1999 kippte der Gesetzgeber die bis dahin hälftige Besteuerung von bei Entlassungen gezahlten Abfindungen. Viele Betriebe konnten das nicht mehr berücksichtigen und zahlten mit dem Dezembergehalt am 15.1.2000 die Abfindung aus. Folge: Volle Besteuerung des über den Freibetrag hinausgehenden Teils der Abfindung. Selbst die Betriebe, die bei den Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen nachfragten, wurden an die Finanzministerien verwiesen, die sich ebenfalls den schwarzen Peter hin- und herschoben. Das Gesetz war bis dato nur als Artikelgesetz (Sie wissen schon: „In § xy wird das Wort „falsch“ durch die Worte „noch fälscher“ ersetzt.“ „Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen“ „Absatz 99 h) wird wie folgt ergänzt ….“) veröffentlicht und auch nur im damals noch nicht ganz so verbreiteten Internet. So geschehen in einem unserer Mandate. Wir haben den Arbeitgeber verklagt, weil der den Steuerschaden durch die Zahlung im Januar verursacht hat, obwohl wir ihn gewarnt hatten, dass dies steuerschädlich sein könnte. Der Personalchef war aber bereits auf der Fahrt in den Winterurlaub, die Restmannschaft sah sich ausserstande, dies kurz vor Heiligabend allein zu entscheiden.
Der Gesetzgeber besann sich im März 2000 nach heftigen Protesten des DGB gegen die volle Besteuerung der Entlassungentschädigung oberhalb der Freibeträge und änderte die Besteuerung erneut und dann sogar rückwirkend zum 1.1.2000 und führte die auch nicht besonders gelungene Fünftelungsregelung ein, die bis heute die Entlassenen plagt. Diese Rolle rückwärts hat jetzt der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig befunden und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Man braucht nicht viel Phantasie, was das Verfassungsgericht mit dem Gesetz machen wird …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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