Höhere Abfindung statt Klage. Das ist der Sinn der Turboprämie, die das Bundesarbeitsgericht „on top“ auf die normale Abfindung sowohl in Sozialplan als auch in Tarifsozialplan bzw. Sozialplantarifvertrag gebilligt hat. „Alles oder nichts“ – also Abfindung nur bei freiwilligem Ausscheiden und Entfall einer Sozialplanabfindung bei Klageerhebung – geht dagegen nicht, weder in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat noch in einem Vereinbarung mit der Gewerkschaft. Denn die Abfindung in einem Sozialplan soll nicht die Risiken einer möglicherweise sozialwidrigen Kündigung „abkaufen“, sondern nach § 112 BetrVG dem „Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile“ der Betriebsänderung dienen. Ersteres geht daher nur bei einer freiwilligen Betrebsvereinbarung, also wenn der Betriebsrat einen Sozialplan nicht erzwingen könnte oder wenn ein Betriebsrat nicht existiert.

Blogbeitrag 1 mit BAG-Urteil zu Turboprämie

Blogbeitrag 2 mit BAG Urteil zu Turboprämie

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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