Eine Änderungskündigung, die für den Beginn der geänderten Vertragsbedingungen die Kündigungsfrist liegt, ist unwirksam. Ein Änderungsangebot, das die Änderungen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verlangt, muss der Arbeitnehmer selbst bei einem an sich gerechtfertigten Grund zur Änderungskündigung, nicht hinnehmen. Die Änderungskündigung istbei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für die angebotenen Änderungen gerechtfertigt und damit unwirksam.

ArbG Siegburg vom 08.11.2006 Aktenzeichen 3 Ca 2130/06

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.