Bei der Änderungskündigung darf der Arbeitgeber nicht mehr ändern, als unbedingt erforderlich ist. Eine evangelische Kirchengemeinde hatte einem ordentlich nach BAT-KF eigentlich unkündbarem Hausmeister gekündigt und ihm im Wege der Änderungskündigung angeboten, als Küster weiterzuarbeiten. Er sollte allerdings auch aus seiner eigenen Wohnung aus und in die Küsterdienstwohnung ziehen. Das Bundesarbeitsgericht hielt dieses Umzugsverlangen für überzogen und kippte die ganze Aktion:

„Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige – Änderungen vornehmen will“.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2008 – 2 AZR 147/07, Pressemitteilung

Wie die Alten sungen: „Es lief ein Hund durch ein Wasser und hatte ein Stück Fleisch im Maul. Als er das Spiegelbild des Fleisches im Wasser sah, wähnte er, es sei auch Fleisch, und schnappte gierig danach. Da er aber das Maul auftat, entfiel ihm das Stück Fleisch und das Wasser führte es fort. Also verlor er beides, das Fleisch und das Spiegelbild.“ (Äsop/Luther)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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