entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluß (zur Pressemitteilung).

Der Verfassungsbeschwerdeführer war Verkehrspilot bei einem gewerblichen Flugunternehmen. Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2006 darf er aufgrund der Bestimmungen der vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung, die ihrerseits auf Regelungen der JAR-FCL (ein unter deutscher Beteiligung erarbeitetes Regelungswerk einer internationalen Institution) verweist, von gewerbsmäßigen Flugunternehmen nicht mehr als Verkehrspilot eingesetzt werden. Der Pilot versuchte durch einstweiligen Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten die Altersgrenze zu kippen, erfolglos. Seine gegen die ablehnenden Gerichtsentscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Piloten.

Die Entscheidung überrascht nicht: Das Bundesverfassungsgericht hat unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre), Vertragsärzte (68 Jahre, zum Beschluss online hier >>) sowie die tarifliche Altergrenze für Piloten (zum Beschluss online hier >>), die sogar bei 60 Jahren liegt, für verfassungsgemäß gehalten.

Auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und Verwaltungsgerichte hält Altersgrenzen überwiegend für begründet. In einem Special auf der Themendomain www.kuendigung.de haben wir einige Urteile aus der Arbeitsgerichtsbarkeit zusammengestellt (Online zum Special Altersgrenze hier >>). Der JuracityBlog hatte über aktuelle Urteile berichtet (Altersgrenze 65 für Flugzeugführer hier >>, Altersgrenze 68 für flugmedizinische Sachverständige hier >>, Altersgrenze 68 für Bürgermeister hier >>). Die Frage der Altersgrenze ist wieder spannend geworden durch die Anhebung des Rentenalters (zum JuracityBeitrag und Interview RA Felser hier >>)

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26.01.2007 – Aktenzeichen 2 BvR 2408/06 (Volltext online hier >>)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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